Betreuungsverfügung
Die Grundvoraussetzung:
- Ihre eigene Geschäftsfähigkeit
Eine Betreuungsverfügung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich niemand bereit erklärt oder wenn man keinen kennt, dem man eine Vollmacht erteilen könnte, oder wenn es andere Gründe gibt, eine gerichtlich kontrollierte Regelung der Angelegenheiten zu wünschen.
Eine Betreuungsverfügung richtet sich an:
- das Vormundschaftsgericht
- an die am Betreuungsverfahren beteiligten Personen
- an den Wunschbetreuer
In einer Betreuungsverfügung legt man für den Fall der Betreuungsfähigkeit Wünsche an das Vormundschaftsgericht und den zukünftigen Betreuer fest. Die geschieht zweckmäßig in einer schriftlich vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall. Man kann festlegen, wer Betreuer werden soll, aber auch, wer auf keinen Fall Betreuer werden soll.
Das Vormundschaftsgericht bestellt erst dann einen Rechtlichen Betreuer, wenn Sie diese Form der Hilfe benötigen. Der Rechtliche Betreuer wird in seiner Arbeit vom Vormundschaftsgericht kontrolliert und muss in regelmäßigen Berichten Rechenschaft ablegen.
Info-Material
In unserer Geschäftsstelle am Westgraben erhalten Sie Broschüren zum Thema „Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“. Sie sind während unserer Öffnungszeiten oder nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zu erhalten.
Ihre Ansprechpartnerin
a.schlueter(at)caritas-dorsten.de
b.hellerberg(at)caritas-dorsten.de