



Andreas Welp




Interessen für andere vertreten
Betreuungsverein der Caritas Dorsten
Der Caritasverband für das Dekanat Dorsten e.V. führt seit 1992 als anerkannter Betreuungsverein Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz aus. Die Hauptaufgabe des Betreuungsvereins liegt in dem Bereich der Querschnittsaufgaben. Generell können hier zwei Bereiche unterschieden werden. Zum einen der Bereich der Gewinnung, Einführung, Fortbildung, Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer einschließlich der vom Gericht bestellten Angehörigen. Zum anderen die Beratung von bevollmächtigten Personen. Darüber hinaus informieren wir über die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sowie über die Patientenverfügung.
Eine rechtliche Betreuung wird vom zuständigen Amtsgericht dann eingerichtet, wenn „... ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen ...“ (§ 1896 Absatz 1 BGB) kann. Betreuen heißt hier, sich um bestimmte Angelegenheiten einer Person zu kümmern. Dabei wird vom Amtsgericht das individuelle Aufgabengebiet, wie z. B. die Vermögenssorge, die Gesundheitsfürsorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht festgestellt. In diesen Bereichen unterstützt der Betreuer den Betreuten, mit dem Ziel, die Selbstständigkeit des Betroffenen zu fördern und die Lebenssituation zu stabilisieren bzw. zu verbessern.
Wer wird betreut?
Für folgende Personenkreise kann eine Betreuung beantragt werden, sofern die Erkrankung dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann:
- Körperlich behinderte Menschen
- Geistig behinderte Menschen
- Psychisch kranke Menschen
- Suchtkranke Menschen
- Gerontopsychiatrisch erkrankte Menschen
Welche Bereiche umfasst die Betreuung?
Der Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute der Hilfe bedarf. Das können sein:
- Vermögenssorge
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Wohnungsangelegenheiten
- Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern
Wichtig zu wissen:
- Die rechtliche Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
- Die Betreuung soll dem Wohl des Betreuten dienen und sich an seinen Wünschen orientieren.
- Der Betreuer muss über seine Tätigkeit dem Vormundschaftsgericht Rechenschaft ablegen.
- Besonders weitreichende Entscheidungen, wie z. B. die Kündigung der Wohnung, diverse Vermögensgeschäfte oder die Einwilligung zu einem Bettgitter, Bauchgurt oder Tischbrett in Einrichtungen, müssen vorher vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Nutzen Sie unser Beratungsangebot vor Einrichtung oder Antragstellung einer rechtlichen Betreuung!
Wenn Sie eine Person in Ihrem Umfeld oder innerhalb Ihrer Familie kennen, bei der sie den Eindruck haben, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine bewältigen kann, dann können Sie sich gerne zur unverbindlichen Beratung an uns wenden.
Wir zeigen Ihnen individuelle Wege zur Hilfe auf, wie
- Vermittlung an spezielle Fachdienste
- Ausstellung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
- Einrichtung einer rechtlichen Betreuung
